Hintergrund der Beschwerde ist das nicht nachvollziehbare Handeln der Behörde im Zusammenhang mit den Brandschutzthemen am Gymnasium Nonnenwerth und dessen daraus resultierenden drohenden Schließung.

Konkret listet der SEB folgende Punkte auf:

  • Die Kreisverwaltung Ahrweiler hat zu keiner Zeit die Nutzung des Gebäudes formal untersagt.
  • Die vorübergehende Schulschließung im Sommer 2021 erfolgte nach mündlicher Absprache anlässlich einer nur knapp zweistündigen Ortsbegehung am 4. Juni 2021 zwischen Träger und Kreisverwaltung. Grundlage war eine kurze brandschutztechnische Stellungnahme eines vom Schulträger beauftragten Sachverständigen.
  • Eine genaue Untersuchung der geäußerten Mängel und Feststellung der konkreten sowie
    rechtlich notwendigen Maßnahmen scheint nicht stattgefunden zu haben.

Durch die Beschwerde möchte der SEB die Überprüfung folgender Sachverhalte erreichen:

  • Der Schulträger legte der Kreisverwaltung am 15. Dezember 2021 eine weitere brandschutztechnische Stellungnahme eines zweiten Sachverständigen vor.
  • Diese Stellungnahme soll aus Sicht des Schulträgers die Auffassung der früheren
    brandschutztechnischen Stellungnahme bestätigen.
  • Das dreiseitige Dokument enthält lediglich pauschale Ausführungen zu einzelnen bauordnungsrechtlichen Vorgaben ohne eine konkrete Darstellung und Erfassung von Mängeln.
  • Ferner berücksichtigt die Stellungnahme nicht die für Bestandsgebäude geltende Regelung des § 85 LBauO sowie eine aussagekräftige Beurteilung zur erheblichen Gefahr für Leib und Leben.

Nach Durchsicht der beiden durch den Schulträger beauftragten Stellungnahmen kommt der Brandschutzsachverständige des Vereins „Rettet Nonnenwerth e.V.“ zu dem Ergebnis:

“In beiden Fällen wurden bei der Bewertung des Gebäudes die historische Bausubstanz ebenso wenig in Betracht gezogen wie Baugenehmigungen, oder weniger invasive Maßnahmen. Beide im Auftrag des Schulträgers erstellten Stellungnahmen erwecken den Eindruck, dass sie nur dem Abgleich der historischen Bausubstanz mit dem aktuellen Baurecht dienen – obwohl nach Kenntnis des Vereins durch die Bauaufsichtsbehörden keine konkreten Gefahren festgestellt wurden, die eine Neubewertung bzw. eine Anpassung des Gebäudes an aktuelles Baurecht erfordern. Angesichts der Tatsache, dass der aktuelle Schulträger die Schließung der Schule ausschließlich mit dem Brandschutz begründet, ist nicht nachvollziehbar, warum die Kreisverwaltung Ahrweiler eine Schließung der Schule und Kündigungen der Schulverträge unter Bezugnahme auf eine nie formal ergangene „behördliche Nutzungsuntersagung“ zulässt, ohne dass die Kreisverwaltung offenbar jemals eine belastbare sachliche und rechtliche Prüfung der Sachlage vorgenommen hat.”

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